Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung und fallen damit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens weg

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.10.2010 (VI ZR 17/10) bestätigt, dass Gerichtskosten aus Strafverfahren keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO sind und damit von der Restschuldbefreiung im Zuge einer Privatinsolvenz umfasst sind.
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