Um einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen zu können, muss der Schuldner zunächst versucht haben, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Erst wenn diese gescheitert ist und der Schuldner hierüber eine Bescheinigung von einer geeigneten Stelle (i.d.R. Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) erhalten hat, kann der Antrag gestellt werden.

Nach Scheitern des Einigungsversuches hat der Schuldner sechs Monate Zeit, um den Antrag zu stellen. Wir erteilen nicht nur die Bescheinigung, sondern helfen auch bei der Antragstellung. Als besonderen – kostenlosen – Service bieten wir an den Antrag vor Einreichung bei Gericht nochmals durchzusehen und zu korrigieren.

Sobald das Verfahren dann eröffnet ist, wird ein Treuhänder bestellt. Dieser wird den Schuldner auffordern, sich mit ihm in Verbindung zu setzen und einen Termin zu vereinbaren, zu welchem er seinen Personalausweis, seine Kontoauszüge der letzten drei Monate und seine Gehaltsnachweise mitbringen muss.

Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, hat der Schuldner verschiedene Pflichten zu erfüllen. Diese sind:

  • Der Schuldner muss sein pfändbares Einkommen (siehe Pfändungstabelle) an den Treuhänder abtreten.
  • Der Schuldner muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um solche bemühen, er darf eine zumutbare Tätigkeit nicht ablehnen.
  • Der Schuldner muss jeden Wohnsitzwechsel und jeden Wechsel der Beschäftigung dem Treuhänder anzeigen.
  • Der Schuldner darf nicht mehr an einzelne Gläubiger zahlen, sondern Zahlungen nur noch an den Treuhänder, dieser verteilt die Beträge dann an die Gläubiger.
  • Sollte der Schuldner während dieser Zeit eine Erbschaft machen, darf er die Hälfte behalten, die andere Hälfte muss er an den Treuhänder abgeben.

Wenn sich der Schuldner an diese Pflichten hält, wird die Restschuldbefreiung erteilt. Restschuldbefreiung bedeutet, dass sämtliche Schulden, die bei Antragstellung vorhanden sind und innerhalb der sechs Jahre nicht beglichen werden können, erlassen werden.

Nicht umfasst von der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus unerlaubter Handlung (also z.B. Schmerzensgeld wegen Körperverletzung, Forderungen aus Betrug, Bußgelder, Geldstrafen uä.)

Weitere Informationen über das Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten Sie in der Broschüre „In sechs Jahren schuldenfrei – Ein Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren“ vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Diese erhalten Sie kostenlos unter www.justiz.bayern.de oder unter: 0180 – 1 20 10 10