Was im allgemeinen Strafgebrauch als Unfall mit Fahrerflucht bezeichnet wird, nennt man mit juristischen Fachbegriffen „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
Unfall mit Fahrerflucht – was ist das?
Geregelt ist der Straftatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ in § 142 StGB. Strafbar macht sich, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.“
Wie verhalte ich mich richtig bei Unfall mit Fahrerflucht?
Wenn zur Zeit des Unfalls kein anderer Beteiligter am Unfallort ist, ist man verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Sonst ist es ein klassischer Unfall mit Fahrerflucht…
Was ist, wenn ich den Unfall nicht bemerkt habe?
Kleinere „Parkrempler“ werden vom Autofahrer tatsächlich häufig nicht wahrgenommen. Es gibt eine Vielzahl von Sachverständigengutachten, die allgemein über die Wahrnehmbarkeit von Unfällen mit Fahrerflucht angefertigt wurden. Diese kommen oftmals zu dem Ergebnis, dass ein unbeteiligter Fußgänger auf der Straße tatsächlich mehr vom Unfall hören und sehen kann, als der Fahrer im Fahrzeuginnern. Es gibt jedoch auch Rückschlüsse von der Schwere und Art der Schäden, dass es nahezu unmöglich sei, den Unfall nicht bemerkt zu haben.
Wenn man also erst zuhause feststellt, dass sich am Fahrzeug ein nicht erklärbarer Schaden befindet, sollte man umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Es muss dann zunächst geklärt werden, ob man Geschädigter oder Schädiger ist. Klarheit kann hier durch Zeugen oder ein Sachverständigengutachten erlangt werden.
Was ist eine angemessene Wartezeit?
Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten: die Dauer der angemessenen Wartezeit ist von Fall zu Fall verschieden und je nach Schwere des Unfalls, Tageszeit und Witterungsverhältnissen länger oder kürzer. Es sollte jedoch in der Regel eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten eingehalten werden.
Reicht ein Zettel aus?
Entgegen der weit verbreiteten Meinung reicht ein an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges angebrachter Zettel mit den Daten nicht aus. Grund hierfür ist, dass nicht garantiert werden kann, dass diese Daten auch tatsächlich dem Betroffenen auf diesem Weg zugehen. Der Zettel könnte von einer dritten Person entfernt werden, vom Wind weggewehrt werden oder durch Regen unlesbar werden.
Kann ich meinen Fehler wieder gut machen?
Ja! Durch die so genannte „Tätige Reue“ kann man im Nachhinein straffrei werden, wenn man innerhalb von 24 Stunden sich freiwillig selbst anzeigt. Dies ist nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs und nur bei nicht bedeutendem Sachschaden (unter ca. 1.000 EUR) möglich.
Achtung: Diese Möglichkeit besteht nur solange, wie man der Tat nicht verdächtigt wird.
Wie verhalte ich mich bei der Polizei?
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sollte man in jedem Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen und von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache zu äußern.
Wie wird Unfall mit Fahrerflucht bestraft?
Fahrerflucht Strafe?! Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem kann zusätzlich ein Fahrverbot verhängt werden und sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.
Hat ein Unfall mit Fahrerflucht auch Folgen in Bezug auf die Kfz-Haftpflichtversicherung?
Sollte sich tatsächlich der Verdacht eines Unfalls mit Fahrerflucht bestätigen, hat man den beim Unfallgegner entstandenen Schaden selbst zu tragen. Das bedeutet, die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar gegenüber dem Unfallgegner den entstandenen Schaden, verlangt diesen jedoch vom Verursacher zurück.
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