Da es sich bei unserer Leistung um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt, besteht die Möglichkeit, dass Sie hierfür Beratungshilfe erhalten, d.h. die Kosten werden von der Staatskasse getragen.
Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie am schnellsten und einfachsten, wenn Sie mit Ihrem Einkommensnachweis (Arge-Bescheid, Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid) und den Nachweisen für Ihre Auslagen zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht gehen und ihn persönlich beantragen.
Falls Ihnen dies nicht möglich ist, kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. Ein Formular finden Sie in unserem Downloadbereich, oder direkt hier.
Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch gerne bei der Antragstellung.
Für den Fall, dass Sie keinen Beratungsschein erhalten, haben Sie die Kosten unseres Einigungsversuches selbst zu tragen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und ist wie folgt gestaffelt. Die Preise verstehen sich zzgl. MwSt.
Anzahl Gläubiger | Vergleichsversuch |
---|---|
bis zu 5 | 350,- € |
6 bis 10 | 490,- € |
11 bis 15 | 630,- € |
16 bis 20 | 770,- € |
über 20 | nach Vereinbarung |
Diese Preisliste ist nicht verbindlich. Im Rahmen der Erstberatung werden die Kosten anhand Ihrer Einkommenssituation, dem Umfang der Tätigkeit und weiteren Besonderheiten des Einzelfalles für Sie
konkret berechnet und im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung festgehalten. Die o.g. Preise können daher sowohl nach unten als auch nach oben abweichen.
Außerdem wird im Fall einer erfolgreichen Einigung mit allen Gläubigern zusätzlich eine Einigungsgebühr fällig, deren Höhe in der Vergütungsvereinbarung bestimmt wird.
Für den Fall, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung erforderlich wird, wird eine Gebühr für die Vorbereitung und Besprechung des Antrages berechnet, die in der Vergütungsvereinbarung genannt wird.